Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Stand: 01.10.2016
§ 1 Geltungsbereichsbereiche und Schriftform
(1) Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen (LVB) gelten für alle, auch zukünftigen,
Liefer- und Verkaufsbeziehungen gegenüber unseren Kunden, wenn es sich hierbei um Unternehmen
im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
handelt. Ergänzend zu den nachstehenden LVB gilt die Verkehrsordnung im Buchhandel e.V.
für die preisgebundene Ware.
(2) Unsere LVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung
ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch
dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, beispielsweise geschlossene Rahmenverträge
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang
vor diesen LVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag
in Textform bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber
abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Erst die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Dieses können wir innerhalb von zwei Wochen nach Zugang mittels Auftragsbestätigung in Textform durch Auslieferung der Ware annehmen.
§ 3 Lieferung, Gefahrübergang, Liefer- und Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung
ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt
(Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung
(insbesondere Transportunternehmen. Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens
mit der Übergabe auf den Kunden über. Wird die Ware auf Geheiß des Kunden versandt, geht die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr
bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der
Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Wir werden den Termin für die Lieferung bei Annahme der Bestellung angeben. Sind keine Angaben
zum Liefertermin gemacht worden, beträgt die Lieferfrist in der Regel vier Wochen ab dem Zeitpunkt der
Annahme des Vertrages durch uns. Eine Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Frist
versandt bereit ist und wir dies dem Kunden mitgeteilt haben oder die Ware unser Lager verlassen hat.
(4) Ist die Einhaltung verbindlicher Lieferfristen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen (Nichtverfügbarkeit
der Leistung) nicht möglich, werden wir den Kunden umgehend informieren oder einen neuen
Termin der voraussichtlichen Lieferung mitteilen. Kann auch der neue Liefertermin wegen Nichtverfügbarkeit
der Ware nicht eingehalten werden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bereits erbrachte
Leistungen des Kunden werden umgehend erstattet. Nicht verfügbar ist die Ware auch bei nicht rechtzeitiger
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen
wurde, weder uns noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir zur Beschaffung der Ware nicht
verpflichtet sind.
(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies für den Kunden zumutbar ist, die Lieferung der rechtlichen
Waren sichergestellt ist und dem Kunden kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten
entstehen.
(6) Der Eintritt unseres Lieferverzugs und die Ansprüche des Kunden bestimmen sich nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(7) Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser LVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem
Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder
Nacherfüllung), bleiben unberührt.
(8) Verzögert sich die Lieferung unserer Waren aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, unterlässt
der Kunde Mitwirkungshandlungen oder kommt dieser in Annahmeverzug, hat dieser uns den hieraus
entstandenen Schaden einschließlich der Kosten für die Lagerung zu ersetzen.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Unsere Preise enthalten
nicht die Kosten für Verpackung, Versand, etwaige Gebühren, Steuern, Abgaben, Zölle oder Versicherungen.
Diese Kosten hat der Kunde zu tragen.
(2) Hinsichtlich der Produkte, die der Buchpreisbindung unterfallen, ist der Händler verpflichtet, die vom
Verlag festgelegten Lieferpreise einzuhalten. Der Ladenverkaufspreis ergibt sich aus den aktuellen Katalogen,
Auftragsformularen, Lieferscheinen und Rechnungen des Verlages.
(3) Für seine Warenlieferung berechnet der Verlag den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Ladenverkaufspreis
abzüglich des vereinbarten Händlerrabatts. Der Ladenpreis schließt die Mehrwertsteuer in der
jeweils geltenden Höhe mit ein. Verpackungskosten werden dem Kunden in der Regel nicht berechnet.
Die Versandkosten trägt der Kunde.
(4) Der Rechnungsbetrag ist fällig und zahlbar innerhalb von 30 Tagen (60 Tagen bei Bestellung durch
Vertreter, d.h. Reisekondition) ab Rechnungstellung ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen unter Abzug
von 2% Skonto. Ermächtigt und der Kunde zum Bankeinzug ist der Rechnungsbetrag sofort unter Abzug
von 3,0% Skonto fällig. Für Verlagserzeugnisse der Coppenrath GmbH & Co. KG und Bohem Press gelten
zudem die ergänzenden Rabatte gemäß den „Allgemeinen Bezugsbedingungen“.
§ 5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, mangelnde Leistungsfähigkeit
(1) Wir sind auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung
ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens
mit der Auftragsbestätigung.
(2) Mit Ablauf der Zahlungsfrist gem. § 4 (4) kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des
Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung
eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Unser Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins
(§353 HGB) bleibt unberührt.
(3) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des
Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser LVB unberührt.
(4) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens),
dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet
wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls
nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung
unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigung) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen
über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag
und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum
an den verkauften Waren vor. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere werden nur aufgrund
ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen und zwar ohne Gewähr für Protest und nur
unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und Spesen hat
der Abnehmer zu tragen.
(2) Der Kunde hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer und sonstige Sachschäden sowie
gegen Diebstahl zum Neuwert zu versichern und den Versicherungsschutz für die Dauer der vertraglichen
Beziehungen aufrecht zu erhalten. Ansprüche, die dem Kunden im Schadensfall gegenüber seiner Versicherung
oder dem Schädiger zustehen, tritt er schon jetzt an uns ab, soweit sie sich auf unser Vorbehaltseigentum
beziehen. Wir nehmen die Abtretung an.
(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten
Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns
unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises.
sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf
Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis
nicht. dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine
angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist.
(5) Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten
ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer
Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben
wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen
Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte
tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem
Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten
des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt,
kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung
eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung
und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir
auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 7 Gewährleistung
(1) Grundsätzlich leisten wir Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachstehend keine
abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften
bei Endlieferung der Ware an Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479, BGB).
(2) Der Kunde hat die gelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen und den
gesetzlichen Untersuchungs - und Rügepflichten nachzukommen. Er hat uns offensichtlich und bei ordnungsgemäßer
Untersuchung, soweit nach dem Geschäftsgang tunlich, erkennbare Mängel innerhalb von
10 Tagen nach Übergabe in Textform anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel erst später, muss uns der Kunde
diesen ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung in Textform anzeigen. Unterbleibt eine ordnungsgemäße
Untersuchung oder Anzeige der Mängel, ist unsere Haftung hierfür ausgeschlossen.
(3) Liegt ein Mangel vor, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder
durch die Lieferung einer neuen Sache leisten. Wir behalten uns das Recht vor, die Nacherfüllung unter
den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern und die Nacherfüllung davon abhängig zu machen,
dass die Kaufpreisforderung beglichen wird. In diesem Fall kann der Kunde einen angemessenen Teil des
Kaufpreises zurückbehalten.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, uns die beanstandete Ware zur Prüfung auszuhändigen und uns eine angemessene
Zeit für die Prüfung zu gewähren. Wir kommen für die Aufwendungen auf, welche zur Prüfung
und Nacherfüllung erforderlich sind, wie beispielsweise Kosten des Transports -, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten. Im Falle unberechtigter Mängelbeseitigungsverlangen werden wir vom Kunden hierfür
Ersatz verlangen.
(5) Der Kunde kann den Rücktritt vom Vertrag erklären oder mindern, wenn die Nacherfüllung fehlt
schlägt, eine für die Nacherfüllung angemessene Frist fruchtlos verstrichen oder nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist. Das Recht vom Vertrag zurückzutreten besteht nicht, wenn der Mangel unerheblich
ist.
(6) Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz bestehen auch bei Mängeln
nur nach § 8 Haftung und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen LVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt,
haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen
Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung
jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch
bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten
oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden
(insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen
und Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus
Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung
mit der Abnahme.
(2) Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche
des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen
gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz
verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere
unter Ausschluss UN-Kaufrechts (CISG). Die Verkehrsordnung für den Buchhandel in der jeweils
aktuellen Fassung findet keine Anwendung.
(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler-Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz
in Münster. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch
in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen LVB bzw. einer
vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige
gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Hier finden Sie unsere AGB sowie unsere Bezugsbedingungen zum Download